Kembach.de Sven Hartmann 09342-301 221

Quelle: Fränkisch Nachrichten http://fnweb.de

Freigaben von Zeitungen etc.

Nachdem zum Thema „Urheberrecht der Pressemitteilungen“ in Kembach und auch anderswo die wildesten Meinungen verbreitet werden, habe ich mir erlaubt selbst zu recherchieren und habe das Ergebnis heute beim Nachmittagskaffee mit zwei Juristen erörtert:

 

1., Urheberrechtsgesetze

Es gibt kein Urheberrecht für Presseerzeugnisse sondern nur ein Leistungsschutzrecht, das aus vereinfachenden Gründen Bestandteil des Urheberrechtsgesetztes wurde.


 

2.,§ 87j, Dauer der Rechte des Presseverlegers

„Die Rechte des Presseverlegers erlöschen 2 Jahre nach erstmaliger Veröffentlichung,“ d.h. ältere Veröffentlichungen geniessen grundsätzlich kein Schutzrecht mehr’ und können problemlos in einer Homepage eingearbeitet werde.

 

3., § 87g, (2) Rechte des Presseverlegers

„Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht die .. nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer“, d.h. der Nutzer „Homepageersteller“ kann Presseveröffentlichungen auf einer „nicht kommerziellen Gemeindehomepage“ auch in den ersten zwei Jahren nach Veröffentlichung verwenden. Die ist bei der Homepage Kembach der Fall.


 

4., $ 87h, Ausübung der Rechte des Presseverlegers

„Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers … geltend gemacht werden, dessen Werk … in der Pressemitteilung enthalten ist“, d.h. wenn über eine Ortschaftsratssitzung berichtet wird, oder über ein Interview mit einem Bürger zum Waschbärenthema, sind die Bürger mit ihren Wortbeiträgen und Interviewten Urheber, nicht aber der Presseverleger. 

 

Absatz 2, Satz 2 verbietet dem Presseverleger sogar die Nutzung seiner nicht mehr geschützten Werke (s.o.) zu untersagen. Hiergegen wird seitens der Verlage wohl aus Unwissenheit verstoßen (ich habe 3 Emails dazu).

 

5., § 87 k, Beteiligungsanspruch

Urheber sind von Presseverlagen mindestens zu einem Drittel der Einnahmen des Presseverlegers zu beteiligen, außer wenn anders vereinbart. Das bedeutet, dass jeder interviewte, zitierte oder für den Redakteur meinugsbildende Bürger bezüglich des Presseverlegers einen Vergütungsanspruch hat/hätte!

 

Nun, wer in dem Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Warum man den Verlagsmitarbeitern nicht sagt, dass die Wände aus Glas sind, erklärt sich von selbst. Oder Klartext: geschäftsfördernder ist es, das Gerücht am Leben zu halten, dass gegen Urheberrechte verstoßen wird und man deswegen juristische Probleme bekommen könnte. Dazu wäre es nicht förderlich die eigen Mitarbeiter an der „Front“ über die tatsächliche Rechtslage aufzuklären.

 

Thomas Kögl, Kembach 10-11-24

Text

Text

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.